Sentire cum ecclesia: zur Auslegung kirchlichen Rechts - bes. Arbeitsrechts - durch staatliche Gerichte

Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder...

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Détails bibliographiques
Auteur principal: Wirmer, Anton E. 1940- (Auteur)
Type de support: Électronique Livre
Langue:Allemand
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Publié: Freiburg Lambertus [2019]
Dans: Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht (Band 5)
Année: 2019
Recensions:[Rezension von: Wirmer, Anton, Sentire cum ecclesia : zur Auslegung kirchlichen Rechts - bes. Arbeitsrechts - durch staatliche Gerichte] (2020) (Menges, Evelyne)
Édition:1. Auflage
Collection/Revue:Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht Band 5
Sujets / Chaînes de mots-clés standardisés:B Allemagne / Tribunal / Droit ecclésiastique du travail / Interprétation / Législation religieuse
B Droit ecclésiastique du travail / Interprétation / Législation religieuse
Sujets non-standardisés:B Droit du travail
B État
B Jurisprudence
B Vergütung Geschäftsführer
B Charité
B Verdienstmöglichkeiten Caritas
B Église
B Droit ecclésiastique du travail
B Gehalt Caritas
B Vergütung Vorstand
B AVR
B Droit ecclésiastique
B Publication universitaire
Accès en ligne: Cover (Verlag)
Volltext (lizenzpflichtig)
Édition parallèle:Non-électronique
Description
Résumé:Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder staatlichen Wirklichkeit weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen, gerade in manchen Sozialbereichen. Der soziale Rechtsstaat hat die Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens weitgehend in seine Rechtsordnung integriert. In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Dabei stellen sich eine Reihe von Zuordnungsfragen. Staatliche Gerichte stehen in manchen Rechtsgebieten vor der Problem, wie sie mit Kirchenrecht umgehen sollen. Können sie es anwenden und auslegen, vor allem aber, welche Kompetenzen stehen ihnen dabei angesichts der kirchlichen Autonomie zu? Wie weit reicht der Radius staatlicher Kontrolle bei der Beurteilung kirchlicher Rechtsfragen? Auch heute noch sind dies in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum EuGH kontrovers diskutierte Themen.
Selten zuvor sind so viele religionsbezogene juristische Streitfälle ausgetragen worden. In vielen Fällen standen und stehe n Fragen der Auslegung kirchlichen Rechts durch staatliche Gerichte im Kern der Auseinandersetzung. Auch wenn Kirche und Staat heute institutionell getrennt sind, gibt es Inder staatlichen Wirklichkeit weiterhin viele Berührungspunkte oder auch Überschneidungen, gerade in manchen Sozialbereichen. Der soziale Rechtsstaat hat die Gestaltungsformen kirchlichen Wirkens weitgehend in seine Rechtsordnung integriert. In den gemeinsamen Arbeitsfeldern stoßen damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander. Dabei stellen sich eine Reihe von Zuordnungsfragen. Staatliche Gerichte stehen in manchen Rechtsgebieten vor der Problem, wie sie mit Kirchenrecht umgehen sollen. Können sie es anwenden und auslegen, vor allem aber, welche Kompetenzen stehen ihnen dabei angesichts der kirchlichen Autonomie zu? Wie weit reicht der Radius staatlicher Kontrolle bei der Beurteilung kirchlicher Rechtsfragen? Auch heute noch sind dies in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum EuGH kontrovers diskutierte Themen.
Biographical note: Geboren 1940 in Berlin und aufgewachsen im Rheinland. Studium der Philosophie und kath. Theologie in München, Bonn und Innsbruck sowie der Rechtswissenschaft in Köln. Erste und zweite juristische Staatsprüfung. Verheiratet, zwei Kinder. Seit 1975 verschiedene Tätigkeiten im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, u.a. als Leiter des Ministerbüros von BM Dr. Blüm und der Abt. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz. 1996 Wechsel ins Bundeskanzleramt und Leitung der Abt. 3 ( Soziales, Verkehr, Umwelt, Bildung und Forschung). Beim Regierungswechsel Ende 1998 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Anschließend Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Jahr 2018 juristische Promotion.
ISBN:3784131751